Schülerrechte - Nachsitzen, unfaire
Noten, ...
1.0 ...GET ACTIVE!!!
Bei fast allen politischen Entscheidungen werden die Bedürfnisse
von Jugendlichen nicht berücksichtigt, meist nicht einmal angehört.
Deshalb werden oft Gesetze, Schulen und Städte für Jugendliche
vollkommen unbrauchbar und unzeitgemäß entworfen. Damit
sich das ändert, müssen endlich alle Betroffenen, also
auch du, Mitbestimmungsrechte bekommen. Um aber zu wissen, wann
wir wo mitreden dürfen und können, müssen wir erst
unsere Rechte kennen.
1.1 Wir haben ein Recht...
· auf Beteiligung an der Gestaltung des Unterrichts!
· auf Beteiligung bei der Wahl der Unterrichtsmittel!
· auf Anhörung!
· auf das Abgeben von Vorschlägen und Stellungnahmen!
· auf Information über den aktuellen Notenstand!
· auf Interessensvertretung, somit auf Mitsprache bei der Gestaltung
unseres Schullebens durch die Wahl des Klassen- und Schulsprechers!
(§57a SchUG)
1.2 Unsere Pflicht ist...
· den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
· an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
· die Schulordnung zu befolgen.
· den Unterricht durch Mitarbeit zu fördern (Hausübungen!)
(§43 SchUG)Text
2.0 Eure Rechte im Überblick
Welche Auswirkungen hat das Recht auf Glaubens- und freie Meinungsfreiheit
auf unsere Rechte als Schüler? Dieses Grundrecht wird durch
das Staatsgrundgesetz (Artikel 13) und durch die EMRK (Artikel 10)
geregelt. Dieses Recht wird (A?wie wir alle wissen) im Schulalltag
oft missachtet, vor allem in politischen und ideologischen Diskussionen
zeigen sich Lehrerinnen und Lehrer (aber auch Mitschülerinnen
und Mitschüler) wenig tolerant. Dieses Grundrecht wird vom
Verbotsgesetz eingeschränkt.
Ein besonders heikler Punkt ist natürlich die Frage der Leistungsfeststellung.
Dazu solltet ihr folgendes wissen:
2.1 Was darf geprüft werden?
Geprüft werden darf natürlich nur durchgenommener Stoff.
Auf Fehler, die dir während der Prüfung passieren musst
du sofort hingewiesen werden.
2.2 Wann müssen die Termine für
Schularbeiten feststehen?
Im ersten Semester mindestens vier Wochen nach Schulbeginn, im
zweiten mind. zwei Wochen nach Schulbeginn.
2.3 Tests
· dürfen nur ein kleineres, in sich abgeschlossenes Stoffgebiet
umfassen!
· sind mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt zu geben!
· dürfen nicht an einem Tag stattfinden, der unmittelbar auf
drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen oder eine mehrtägigen
Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung folgt!
· dürfen nicht an einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit
oder eine andere schriftliche Überprüfung stattfindet,
stattfinden.
· Die Gesamtzeit der schriftlichen Überprüfungen dürfen
pro Semester und Gegenstand 50 Minuten nicht überschreiten.
(§8 LB VO)
2.4 Mündliche Prüfungen
· bestehen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen
· Der PrüA?;fungstermin muss vom Lehrer spätestens zwei Unterrichtstage
vorher bekannt gegeben werden.
· Der Lehrer muss auf Fehler, welche die weitere Lösung der
Aufgabe beeinflussen, sofort hinweisen.
· Die Dauer der Prüfung darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(§5 LB VO)
2.5 Wunschprüfungen
· Jede Schülerin bzw. jeder Schüler darf pro Semester
in jedem Gegenstand eine mündliche Prüfung verlangen
(außer in Gegenständen wie Werken, GZ, Turnen, etc.)
· Die Anmeldung zur Wunschprüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen,
dass die Durchführung möglich ist. Es wird angeraten dies
ca. eine Woche vorher zu tun, spätestens jedoch zwei Unterrichtstage
vorher.
(§5 Abs. 2 SchUG)
2.6 Frühwarnsystem
Die Eltern müssen über ein drohendes »Nicht Genügend«
möglichst früh informiert werden. Es ist ein Gespräch
mit Schüler(in) und Eltern zu führen, um Leistungsschwächen
zu analysieren und ein individuelles Förderprogramm zu erarbeiten.
2.7 Wiederholungsprüfungen
Jede(r) Schüler(in) darf in einem oder zwei Fächern eine
Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er/sie im Jahreszeugnis
in Pflichtgegenständen mit »Nicht Genügend«
beurteilt worden ist.
§23 SchUG)
3.0 Was die Lehrer nicht dürfen!
Körperliche Züchtigungen, Beleidigungen, Nachsitzen und
Kollektivstrafen (d.h. Strafen für die ganze Klasse, weil keine
Schuldige bzw. kein SchuA?ldiger gefunden wurde) sind verboten! Das
Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die
Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
§47 SchUG)
4.0 Fernbleiben vom Unterricht...
...ist erlaubt bei gerechtfertigter Verhinderung (Krankheit) und
bei außergewöhnlichen Ereignissen im Leben der Schülerin
bzw. des Schülers. Die Erlaubnis zum Fernbleiben kann bis zu
einem Tag vom Klassenvorstand, darüber hinaus vom Direktor
gegeben werden. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern
hat die Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von über
einer Woche durch den Stadt- bzw. Landesschulrat zu erfolgen.
Stephanie Altmann, Barbara Vorsager, Nikola Vock (Juni 2003, 4AK)
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