› Schülerrechte - Nachsitzen, unfaire Noten, ...

1.0 ...GET ACTIVE!!!

Bei fast allen politischen Entscheidungen werden die Bedürfnisse von Jugendlichen nicht berücksichtigt, meist nicht einmal angehört. Deshalb werden oft Gesetze, Schulen und Städte für Jugendliche vollkommen unbrauchbar und unzeitgemäß entworfen. Damit sich das ändert, müssen endlich alle Betroffenen, also auch du, Mitbestimmungsrechte bekommen. Um aber zu wissen, wann wir wo mitreden dürfen und können, müssen wir erst unsere Rechte kennen.

1.1 Wir haben ein Recht...

· auf Beteiligung an der Gestaltung des Unterrichts!
· auf Beteiligung bei der Wahl der Unterrichtsmittel!
· auf Anhörung!
· auf das Abgeben von Vorschlägen und Stellungnahmen!
· auf Information über den aktuellen Notenstand!
· auf Interessensvertretung, somit auf Mitsprache bei der Gestaltung unseres Schullebens durch die Wahl des Klassen- und Schulsprechers!
(§57a SchUG)

1.2 Unsere Pflicht ist...

· den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
· an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
· die Schulordnung zu befolgen.
· den Unterricht durch Mitarbeit zu fördern (Hausübungen!)
(§43 SchUG)Text

2.0 Eure Rechte im Überblick

Welche Auswirkungen hat das Recht auf Glaubens- und freie Meinungsfreiheit auf unsere Rechte als Schüler? Dieses Grundrecht wird durch das Staatsgrundgesetz (Artikel 13) und durch die EMRK (Artikel 10) geregelt. Dieses Recht wird (A?wie wir alle wissen) im Schulalltag oft missachtet, vor allem in politischen und ideologischen Diskussionen zeigen sich Lehrerinnen und Lehrer (aber auch Mitschülerinnen und Mitschüler) wenig tolerant. Dieses Grundrecht wird vom Verbotsgesetz eingeschränkt.
Ein besonders heikler Punkt ist natürlich die Frage der Leistungsfeststellung. Dazu solltet ihr folgendes wissen:

2.1 Was darf geprüft werden?

Geprüft werden darf natürlich nur durchgenommener Stoff. Auf Fehler, die dir während der Prüfung passieren musst du sofort hingewiesen werden.

2.2 Wann müssen die Termine für Schularbeiten feststehen?

Im ersten Semester mindestens vier Wochen nach Schulbeginn, im zweiten mind. zwei Wochen nach Schulbeginn.

2.3 Tests

· dürfen nur ein kleineres, in sich abgeschlossenes Stoffgebiet umfassen!
· sind mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt zu geben!
· dürfen nicht an einem Tag stattfinden, der unmittelbar auf drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen oder eine mehrtägigen Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung folgt!
· dürfen nicht an einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine andere schriftliche Überprüfung stattfindet, stattfinden.
· Die Gesamtzeit der schriftlichen Überprüfungen dürfen pro Semester und Gegenstand 50 Minuten nicht überschreiten.
(§8 LB VO)

2.4 Mündliche Prüfungen

· bestehen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen
· Der PrüA?;fungstermin muss vom Lehrer spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt gegeben werden.
· Der Lehrer muss auf Fehler, welche die weitere Lösung der Aufgabe beeinflussen, sofort hinweisen.
· Die Dauer der Prüfung darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(§5 LB VO)

2.5 Wunschprüfungen

· Jede Schülerin bzw. jeder Schüler darf pro Semester in jedem Gegenstand eine mündliche Prüfung verlangen
(außer in Gegenständen wie Werken, GZ, Turnen, etc.)
· Die Anmeldung zur Wunschprüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung möglich ist. Es wird angeraten dies ca. eine Woche vorher zu tun, spätestens jedoch zwei Unterrichtstage vorher.
(§5 Abs. 2 SchUG)

2.6 Frühwarnsystem

Die Eltern müssen über ein drohendes »Nicht Genügend« möglichst früh informiert werden. Es ist ein Gespräch mit Schüler(in) und Eltern zu führen, um Leistungsschwächen zu analysieren und ein individuelles Förderprogramm zu erarbeiten.

2.7 Wiederholungsprüfungen

Jede(r) Schüler(in) darf in einem oder zwei Fächern eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er/sie im Jahreszeugnis in Pflichtgegenständen mit »Nicht Genügend« beurteilt worden ist.
§23 SchUG)

3.0 Was die Lehrer nicht dürfen!

Körperliche Züchtigungen, Beleidigungen, Nachsitzen und Kollektivstrafen (d.h. Strafen für die ganze Klasse, weil keine Schuldige bzw. kein SchuA?ldiger gefunden wurde) sind verboten! Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
§47 SchUG)

4.0 Fernbleiben vom Unterricht...

...ist erlaubt bei gerechtfertigter Verhinderung (Krankheit) und bei außergewöhnlichen Ereignissen im Leben der Schülerin bzw. des Schülers. Die Erlaubnis zum Fernbleiben kann bis zu einem Tag vom Klassenvorstand, darüber hinaus vom Direktor gegeben werden. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern hat die Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von über einer Woche durch den Stadt- bzw. Landesschulrat zu erfolgen.

Stephanie Altmann, Barbara Vorsager, Nikola Vock (Juni 2003, 4AK)