› Abtreibung - Ethische, historische und psychologische Aspekte

1.0 Die Entwicklung des Kindes im Mutterleib

MIT 22 TAGEN beginnt das Herz des ungeborenen Kindes zu schlagen. Zu diesem Zeitpunkt erfährt die Mutter durch Ausbleiben der Regelblutung, dass sie schwanger ist. Das Kind hat nach seiner Wanderung durch den Eileiter die Gebärmutter erreicht und sich darin eingenistet (Nidation).

MIT 28 TAGEN ist der winzige Mensch 4,2 mm groß: Alle Organsysteme sind angelegt.

MIT 6 WOCHEN nimmt das Kind bereits erste Informationen aus seiner kleinen Umgebung auf: die Lage in der Gebärmutter, den Druck auf den Körper, die Temperaturunterschiede. Das Kind, in seiner Hockstellung gemessen, ist 12mm groß.

MIT 7 WOCHEN sind alle Organe vorhanden. Es entwickelt sich nichts Neues mehr. Das Kind ist 21 mm groß. Es braucht nur noch Nahrung und Zeit, um zu wachsen und zu reifen.

MIT 8 WOCHEN hat das Kind seine eigenen unverwechselbaren Fingerabdrücke, die es sein ganzes Leben behalten wird. Von diesem Alter an nennt man einen ungeborenen Menschen Fötus oder Kleinstkind.

MIT 9 WOCHEN ist das Kleinstkind körperlich voll ausgebildet. Es versucht zu greifen, wenn seine Handfläche berührt wird. Um Störungen zu vermeiden, kann es den Kopf wegdrehen. Die Finger zeigen zarte Fingernägel. Hände, Arme und Beine werden bewegt. Bei Berührung der Wangen und Lippen zuckt das Kind, als wolle es lächeln.

2.0 Wieso werden Kinder abgetrieben?

Die einzig repräsentative Studie stammt aus dem Jahr 1981. Dabei wurden 800 Frauen befragt und zusätzlich 785 Fälle von erstschwangeren Inländerinnen ausgewertet.
· Abgetrieben wurde demnach von erstschwangere Frauen, die eher unverheiratet waren und nicht mit dem Lebensgefährten oder Ehegatten in einem Haushalt lebten.
· 13% bezeichneten ihre Wohnungssituation als ungenügend, wobei mehr als 50% nur vom eigenen Einkommen lebten und gerade in Ausbildung oder erst seit kurzem in einem Dienstverhältnis waren.
· Bei 98% der befragten Frauen, die eine Abtreibung vornehmen ließen, war die Schwangerschaft ungeplant.
· In der Altersgruppe zwischen 14-18 Jahren zeigt sich, dass zwei Drittel die Schwangerschaft abbrechen ließen.
· Mit zunehmendem Alter stieg die Tendenz, das Kind auszutragen.

Genaue Zahlen über Abtreibungen in Österreich gibt es nicht. Geschätzt wird die Zahl auf ca. 100 pro Arbeitstag. Es gibt hierbei, ein Ost-West – Gefälle, d.h. im Osten wird der Großteil der Abtreibungen vorgenommen.

3.0 Medizinische Indikation - Töten, um sich selbst zu retten?

Die Lebensgefährdung einer werdenden Mutter durch Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes ist infolge des medizinischen Fortschritts praktisch überwunden. Deshalb werden heutzutage seelische Beeinträchtigungen der Schwangeren für eine medizinische Indikation geltend gemacht. Wissenschaftliche Untersuchungen haben aber ergeben:
· Keine seelische Krankheit wird durch eine Abtreibung geheilt. Im Gegenteil!
· Durch eine Schwangerschaft werden keine seelischen Krankheiten ausgelöst.
· Seelische Leiden werden durch eine Schwangerschaft nicht verschlimmert.

Wenn eine Mutter ihre Schwierigkeiten überwunden hat, ist sie glücklich, ein Ja zu ihrem Kind gesagt zu haben. Die »Tötung aus Barmherzigkeit« ist keine »Mitleids-Handlung«. Sie zielt nicht darauf ab, einem schwergeschädigten Kind ein angeblich »unwertes« Leben zu ersparen, denn das Recht auf Leben steht laut Menschenrechten jedem zu, der lebt. »Mitleids-Tötung« ist Unrecht. Dazu einige Zahlen aus der Bundesrepublik Deutschland: Neun Millionen Behinderte gibt es in Deutschland unter fast 80 Millionen Menschen. Mehr als 96 Prozent von ihnen erleiden ihre Beeinträchtigung erst im Laufe ihres späteren Lebens. Doch auch wer etwa von Anfang an blind oder taub ist, ist nur auf bestimmten Gebieten eingeschränkt. Seine Würde bleibt erhalten.

4.0 Die Entwicklung der Abtreibungsgesetze in Österreich

Bis 1787: Auf Abtreibung steht Todesstrafe
Ab 1803: schwerer Kerker zwischen ein und fünf Jahren auf Schwangerschaftsabbruch
1852: Regelung des Strafmaßes
1926: Gesetzesantrag der SPÖ zur Strafsenkung und Einführung von medizinischen, ethischen, eugenischen und sozialen Indikationen
1927: Anerkennung der medizinischen Indikation, Österreich übernimmt Spruchpraxis
1937: Revidierung der Rechtssprechung
1962: Entwurf des Justizministeriums: 1 Jahr Gefängnis, weitgefasste medizinische und soziale Indikationen
1971: SPÖ Antrag zur umfassenden Strafrechtsreform, ÖVP und FPÖ sind dagegen, »Aktion Leben« und »Komitee zur Abschaffung des § 144« werden gegründet.
1972: Beschluss auf SPÖ Parteitag zur Einführung der Fristenlösung
1973/74: Schwere Auseinandersetzung zwischen Kirche und SPÖ
23.1.74: Beharrungsbeschluss der SPÖ zur Durchsetzung der Fristenlösung
1.1.75: Fristenlösung tritt in Kraft
1975: 900.000 Österreicher unterschreiben ein Volksbegehren der »Aktion Leben« zur Abschaffung der Fristenlösung
1976: Nationalrat befasst sich mit dem Volksbegehren, Entwurf der »Aktion Leben« wird mit 105 zu 75 Stimmen abgelehnt.
90er: Unterschriftensammlung gegen die Zulassung von RU 486

5.0 Die gesetzliche Lage in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch legt die Grenzen der Zulässigkeit dieses Eingriffs fest. Eine Schwangerschaft im Sinne des Gesetzgebers liegt ab dem Zeitpunkt der Einnistung einer befruchteten Eizelle in der Gebärmutter der Frau
(= Nidation) vor, also etwa eine Woche nach Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Nur für Maßnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingreifen, gelten die strafrechtlichen Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch: Mit 1. Jänner 1975 trat in Österreich die Fristenregelung in Kraft. Grundsätzlich ist Abtreibung weiterhin verboten und strafbar.

§96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr... zu bestrafen. (2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen.
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders anwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegedienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

6.0 Die Abtreibung und die Kirche

Menschen, die sich nicht selbst schützen können bedürfen des Schutzes durch Mitmenschen und Gesellschaft. Die Kirche hat die Aufgabe sich für schwaches und hilfloses menschliches Leben einzusetzen, weil das von der Gesellschaft nicht immer gewährleistet wird. Immer wieder finden sich Gründe, die für viele Menschen die Abtreibung legal macht. In verschiedenen Theorien hört man, von Menschsein könne erst die Rede sein, wenn ein Kind geboren ist, wenn es außerhalb des Mutterleibes lebensfähig sei (28. Schwangerschaftswoche) oder nachdem die embryonale Entwicklung abgeschlossen sei (60 Tage nach der Empfängnis).

Die Erkenntnisse der modernen Genetik besagen aber, dass menschliches Leben mit der Befruchtung beginnt. Deshalb steht ungeborenen Kindern die gleiche Würde wie geborenen zu. Jedes menschliche Leben ist schützenswert, weil Eltern an der Liebe Gottes des Schöpfers mitwirken, wenn sie Leben weitergeben.

Auch in Konfliktsituationen spricht sich die Kirche meist gegen eine Abtreibung aus und versucht damit Lobbing für jene
zu betreiben die sich am allerwenigsten wehren können:
· Auch Kinder, die aus einer Vergewaltigung hervorgehen, haben nach Auffassung der Kirche ein Recht auf Leben.
· Selbst wenn das Austragen eines unerwünschten Kindes für die Mutter psychisch belastend ist, sind mit einer Abtreibung diese Probleme noch lange nicht gelöst.
· Wenn Mütter eine pränatale Untersuchung in Anspruch nehmen, und diese genetisch bedingte Schäden vorhersagt, sollen sie sich trotzdem für das Kind und nicht gegen es entscheiden, denn der Wert menschlichen Lebens ist nicht von Gesundheit oder Nützlichkeit abhängig, sondern in seinem Angenommen-Sein von Gott.
· Was sollen Eltern sagen, die ein behindertes Kind mit viel Liebe und Geduld betreuen? Was sollen Behinderte denken? Hätten sie also besser nicht geboren werden sollen? Zu bedenken ist hier auch, dass Kurzsichtigkeit, Farbenblindheit und Zuckerkrankheit auch erblich bedingte Krankheiten sind. Erklären wir Menschen mit solchen Defekten zu »lebensunwertem Leben«?
· In Fällen, wo das Leben der Mutter und des Kindes gefährdet sind, wäre es unmenschlich, beide sterben zu lassen. Deshalb muss hier der Arzt in der konkreten Situation entscheiden.

7.0 Arten der Abtreibung

7.1 Abtreibung durch Ausschabung

Bei der Curettage (= Ausschabung) wird der Gebärmutterhals mit Metallstiften erweitert, damit der Arzt mit den Instrumenten in die Gebärmutter eindringen kann. Die Abort-Zange ergreift das Kind und zieht es aus der Gebärmutter heraus. Dabei wird es in Stücke gerissen. Sind alle Kindsteile entfernt, wird die Gebärmutter mit einer Curette - einem stumpfen Schabeisen - ausgekratzt. Krankenpfleger setzen die einzelnen Körperteile wieder zusammen, um sie auf Vollständigkeit zu prüfen und sicherzustellen, dass die Gebärmutter leer ist. Trotzdem kommt es in vielen Fällen zu Infektionen, Komplikationen und gesundheitlichen Schäden der Mutter.

7.2 Die Absaug-Methode

Das Kind wurde durch einen starken Sog in Stücke gerissen und abgesaugt. Die Absaug-Methode ist die häufigste Form der Abtreibung. Durch den erweiterten Muttermund führt der Arzt einen flexiblen Plastikschlauch in die Gebärmutter ein. Das Kind wird durch einen starken Sog – mit der zehn- bis dreißigfachen Kraft eines Staubsaugers - in Stücke gerissen. Zuerst werden die Arme und Beine vom Körper getrennt, dann der Rumpf vom Kopf. Da der Kopf zu groß ist, um durch den Plastikschlauch zu passen, knackt ihn der Arzt mit Spezialinstrumenten wie eine Nuss und saugt die Bruchstücke einzeln ab in ein Gefäß. Der zerfetzte Körper des Kindes wird zum Verbrennungsofen gegeben.

7.3 Prostaglandin-Hormon-Methode

Bei der Prostaglandin-Hormon-Methode wird das Medikament in die Gebärmuttermuskulatur gespritzt. Es löst Geburtswehen aus. Das Kind wird, wenn es die Belastung der Wehen übersteht, lebend geboren und dann dem Tod überlassen. Eine Krankenschwester schüttete ihr Herz aus: »lhr müsstet mal meine Arbeit tun, dann wüsstet ihr, dass Ungeborene keine Zellklumpen sind. Es kommt vor, dass Kinder oft Stunden nach dem Eingriff in Abfallbehältern noch zucken und wimmern.«

7.4 Hysterotomie (»Kaiserschnitt«)

Bei der Hysterotomie, dem »Kaiserschnitt« werden der Leib und die Gebärmutter der Frau chirurgisch geöffnet. Das Kind wird aus der Gebärmutterhöhle gehoben und weggeworfen. Fast alle Kinder kommen lebend zur Welt. Sie werden nach der Entbindung getötet (Atemlähmungs-Spritze, Ersticken) oder unversorgt liegengelassen, bis sie - oft nach stundenlangem Todeskampf - gestorben sind.

7.5 Die Todespille - der Weg zur Selbst-Abtreibung

RU 486 oder Mifepristone belügt den Körper der Mutter: »Du bist gar nicht schwanger«. Diese Todespille blockiert das für die Schwangerschaft notwendige Hormon Progesteron. Bis zur 7. Schwangerschaftswoche muss die Mutter innerhalb von zwölf Tagen viermal zum Gynäkologen. Nach chemischen Tests und der späteren Einnahme von drei RU 486 bildet sich die Gebärmutter zurück: Das Kind muss während eines 48-stündigen Todeskampfes ersticken. Prostaglandine, wehenauslösende Mittel, bewirken die Totgeburt. Etwa neun Tage lang können die Blutungen anhalten. Je älter das Kind, desto höher der Blutverlust der psychisch stark belasteten Mutter. Falls das Kind überlebt hat oder nur teilweise abgetrieben wurde, muss - unter Narkose - ein operativer Eingriff erfolgen. Die Bereitschaft dazu muss vorher unterschrieben werden.

8.0 Nach der Abtreibung - Das Post Abortion Syndrom

Nach einer Abtreibung können psychische Symptome auftreten, die in der Wissenschaft als »Post-Abortion-Syndrom« (PAS) bezeichnet werden. Nicht nur Frauen, die abgetrieben haben, auch Ärzte können betroffen sein. Als Grund gilt eine massive Verdrängung des Erlebten. PAS kann sich aber erst lange Zeit nach der Abtreibung zeigen.
Prof. Dr. med. Ingolf Schmid-Tannwald aus München definiert es folgendermaßen: »Unter dem Post-Abortion-Syndrom versteht man eine Reihe von unterschiedlichen Erscheinungen mit Krankheitswert, deren Ursache man auf vorausgegangene vorgeburtliche Kindstötung(en) zurückführt.«

Das Erleben der Abtreibung als Trauma beruht auf:
· Gefühlen der Schuld, der Angst und des Schmerzes im Zusammenhang mit einer Abtreibung – aus welchen Begründungen sie auch »nötig« oder erzwungen war
· dem Wissen um das gewaltsame Töten des eigenen Kindes
· der Assoziation mit einer sexuellen Vergewaltigung oder anderen Gründen und Erlebnissen

Erscheinungsbilder des Post Abortion Syndrom (PAS) sind sowohl psychischer als auch psychosomatischer Natur.
Es kann sich etwa in folgenden Modifikationen äußern:
· Reizbarkeit
· Angstattacken
· aggressives Verhalten
· Konzentrationsschwäche
· Ein- und Durchschlafstörungen
· Angstträume
· Zwangsvorstellungen
· unbewusster Rückzug aus früher geliebten Lebensbereichen
· Umorientierung des eigenen Lebens
· Schuldgefühle
· unklare nervliche Erschöpfungszustände
· Störungen des Selbstwertgefühles
· Störungen des Essverhaltens
· Depressionen
· Unterbauchschmerzen
· funktionelle Sexualstörungen
· Juckreiz
· chronische Infektionen der Scheide
· Migräne
· Schlafstörungen
· Stuhlbeschwerden

Die unmittelbaren körperlichen Folgen und Erkrankungen der Frau nach einer Abtreibung, wie z.B.
· Narkosezwischenfälle
· operationsbedingte Verletzungen der Gebärmutter
· verstärkte Blutungen
· Verletzungen und Infektionen
· mittel- und längerfristiger Verlust der Möglichkeit Kinder zu bekommen
rechnet man nicht zum Post Abortion Syndrom (PAS). Über die Häufigkeit derartiger körperlicher Auswirkungen lassen sich aber nur vage Angaben machen.

9.0 Lokale Beratungstellen

· Beratungszentrum für Schwangere, Leonhardstraße 114, 8010 Graz, Tel. 0316 / 32 53 03
· Lebenszentrum Graz, Jakoministraße 21, 8010 Graz, Tel.: 0316 / 82 99 03
· Frauengesundheitszentrum Graz, Brockmanngasse 48, 8010 Graz, Tel. 0316 / 83 79 98
· Frauenhaus Graz - Verein »Grazer Fraueninitiative«, Tel. 0316 / 42 99
· Hanuschkrankenhaus, 1140 Wien, Heinrich Collin-Straße 30, Tel. 91021 / 84 4 55
· Kaiser Franz Josef Spital, 1100 Wien, Kundratstraße 3, Tel. 60191 / 4730
· Semmelweis-Frauenklinik, 1180 Wien, Bastiengasse 36-38, Tel. 47615 / 5781 od. 3903
· AKH, 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, Univ. Frauenklinik, Ebene 8, Tel: 40400 / 2851
· Korneuburg, A.ö. Krankenhaus, Wiener Ring 3-5, 2100 Korneuburg, Tel: 02262 / 780263
· Gesundheitszentrum Wien Mitte, Strohgasse 28, 2. Stock, 1030 Wien, Tel: 6012240 / 336

Natascha Jansky, Nicole Jansky und Justyna Niemiec (April 2003, 2AD)

Nähere Informationen findet ihr bei der Aktion Leben oder der Gesellschaft für Familienplanung.