Abtreibung - Ethische, historische
und psychologische Aspekte
1.0 Die Entwicklung des Kindes im Mutterleib
MIT 22 TAGEN beginnt das Herz des ungeborenen Kindes zu schlagen.
Zu diesem Zeitpunkt erfährt die Mutter durch Ausbleiben der
Regelblutung, dass sie schwanger ist. Das Kind hat nach seiner Wanderung
durch den Eileiter die Gebärmutter erreicht und sich darin
eingenistet (Nidation).
MIT 28 TAGEN ist der winzige Mensch 4,2 mm groß: Alle Organsysteme
sind angelegt.
MIT 6 WOCHEN nimmt das Kind bereits erste Informationen aus seiner
kleinen Umgebung auf: die Lage in der Gebärmutter, den Druck
auf den Körper, die Temperaturunterschiede. Das Kind, in seiner
Hockstellung gemessen, ist 12mm groß.
MIT 7 WOCHEN sind alle Organe vorhanden. Es entwickelt sich nichts
Neues mehr. Das Kind ist 21 mm groß. Es braucht nur noch Nahrung
und Zeit, um zu wachsen und zu reifen.
MIT 8 WOCHEN hat das Kind seine eigenen unverwechselbaren Fingerabdrücke,
die es sein ganzes Leben behalten wird. Von diesem Alter an nennt
man einen ungeborenen Menschen Fötus oder Kleinstkind.
MIT 9 WOCHEN ist das Kleinstkind körperlich voll ausgebildet.
Es versucht zu greifen, wenn seine Handfläche berührt
wird. Um Störungen zu vermeiden, kann es den Kopf wegdrehen.
Die Finger zeigen zarte Fingernägel. Hände, Arme und Beine
werden bewegt. Bei Berührung der Wangen und Lippen zuckt das
Kind, als wolle es lächeln.
2.0 Wieso werden Kinder abgetrieben?
Die einzig repräsentative Studie stammt aus dem Jahr 1981.
Dabei wurden 800 Frauen befragt und zusätzlich 785 Fälle
von erstschwangeren Inländerinnen ausgewertet.
· Abgetrieben wurde demnach von erstschwangere Frauen, die eher
unverheiratet waren und nicht mit dem Lebensgefährten oder
Ehegatten in einem Haushalt lebten.
· 13% bezeichneten ihre Wohnungssituation als ungenügend, wobei
mehr als 50% nur vom eigenen Einkommen lebten und gerade in Ausbildung
oder erst seit kurzem in einem Dienstverhältnis waren.
· Bei 98% der befragten Frauen, die eine Abtreibung vornehmen ließen,
war die Schwangerschaft ungeplant.
· In der Altersgruppe zwischen 14-18 Jahren zeigt sich, dass zwei
Drittel die Schwangerschaft abbrechen ließen.
· Mit zunehmendem Alter stieg die Tendenz, das Kind auszutragen.
Genaue Zahlen über Abtreibungen in Österreich gibt es
nicht. Geschätzt wird die Zahl auf ca. 100 pro Arbeitstag.
Es gibt hierbei, ein Ost-West – Gefälle, d.h. im Osten
wird der Großteil der Abtreibungen vorgenommen.
3.0 Medizinische Indikation - Töten,
um sich selbst zu retten?
Die Lebensgefährdung einer werdenden Mutter durch Schwangerschaft
oder Geburt eines Kindes ist infolge des medizinischen Fortschritts
praktisch überwunden. Deshalb werden heutzutage seelische Beeinträchtigungen
der Schwangeren für eine medizinische Indikation geltend gemacht.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben aber ergeben:
· Keine seelische Krankheit wird durch eine Abtreibung geheilt.
Im Gegenteil!
· Durch eine Schwangerschaft werden keine seelischen Krankheiten
ausgelöst.
· Seelische Leiden werden durch eine Schwangerschaft nicht verschlimmert.
Wenn eine Mutter ihre Schwierigkeiten überwunden hat, ist
sie glücklich, ein Ja zu ihrem Kind gesagt zu haben. Die »Tötung
aus Barmherzigkeit« ist keine »Mitleids-Handlung«.
Sie zielt nicht darauf ab, einem schwergeschädigten Kind ein
angeblich »unwertes« Leben zu ersparen, denn das Recht
auf Leben steht laut Menschenrechten jedem zu, der lebt. »Mitleids-Tötung«
ist Unrecht. Dazu einige Zahlen aus der Bundesrepublik Deutschland:
Neun Millionen Behinderte gibt es in Deutschland unter fast 80 Millionen
Menschen. Mehr als 96 Prozent von ihnen erleiden ihre Beeinträchtigung
erst im Laufe ihres späteren Lebens. Doch auch wer etwa von
Anfang an blind oder taub ist, ist nur auf bestimmten Gebieten eingeschränkt.
Seine Würde bleibt erhalten.
4.0 Die Entwicklung der Abtreibungsgesetze in Österreich
Bis 1787: Auf Abtreibung steht Todesstrafe
Ab 1803: schwerer Kerker zwischen ein und fünf Jahren auf Schwangerschaftsabbruch
1852: Regelung des Strafmaßes
1926: Gesetzesantrag der SPÖ zur Strafsenkung und Einführung
von medizinischen, ethischen, eugenischen und sozialen Indikationen
1927: Anerkennung der medizinischen Indikation, Österreich
übernimmt Spruchpraxis
1937: Revidierung der Rechtssprechung
1962: Entwurf des Justizministeriums: 1 Jahr Gefängnis, weitgefasste
medizinische und soziale Indikationen
1971: SPÖ Antrag zur umfassenden Strafrechtsreform, ÖVP
und FPÖ sind dagegen, »Aktion Leben« und »Komitee
zur Abschaffung des § 144« werden gegründet.
1972: Beschluss auf SPÖ Parteitag zur Einführung der Fristenlösung
1973/74: Schwere Auseinandersetzung zwischen Kirche und SPÖ
23.1.74: Beharrungsbeschluss der SPÖ zur Durchsetzung der Fristenlösung
1.1.75: Fristenlösung tritt in Kraft
1975: 900.000 Österreicher unterschreiben ein Volksbegehren
der »Aktion Leben« zur Abschaffung der Fristenlösung
1976: Nationalrat befasst sich mit dem Volksbegehren, Entwurf der
»Aktion Leben« wird mit 105 zu 75 Stimmen abgelehnt.
90er: Unterschriftensammlung gegen die Zulassung von RU 486
5.0 Die gesetzliche Lage in Österreich
Das österreichische Strafgesetzbuch legt die Grenzen der Zulässigkeit
dieses Eingriffs fest. Eine Schwangerschaft im Sinne des Gesetzgebers
liegt ab dem Zeitpunkt der Einnistung einer befruchteten Eizelle
in der Gebärmutter der Frau
(= Nidation) vor, also etwa eine
Woche nach Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Nur für Maßnahmen,
die nach diesem Zeitpunkt eingreifen, gelten die strafrechtlichen
Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch:
Mit 1. Jänner 1975 trat in Österreich die Fristenregelung
in Kraft. Grundsätzlich ist Abtreibung weiterhin verboten und
strafbar.
§96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft
abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr... zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder
hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft zu bestrafen.
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn
der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach
Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung
von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch
zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für
das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche
oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder
eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich
schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit
der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen
Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3.
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus
einer unmittelbaren, nicht anders anwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe
nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder an ihm mitzuwirken es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub
notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für
die im Krankenpflegedienst, in medizinisch-technischen Diensten oder
im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs
oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung einen solchen
Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken,
in welcher Art immer benachteiligt werden.
6.0 Die Abtreibung und die Kirche
Menschen, die sich nicht selbst schützen können bedürfen
des Schutzes durch Mitmenschen und Gesellschaft. Die Kirche hat
die Aufgabe sich für schwaches und hilfloses menschliches Leben
einzusetzen, weil das von der Gesellschaft nicht immer gewährleistet
wird. Immer wieder finden sich Gründe, die für viele Menschen
die Abtreibung legal macht. In verschiedenen Theorien hört
man, von Menschsein könne erst die Rede sein, wenn ein Kind
geboren ist, wenn es außerhalb des Mutterleibes lebensfähig
sei (28. Schwangerschaftswoche) oder nachdem die embryonale Entwicklung
abgeschlossen sei (60 Tage nach der Empfängnis).
Die Erkenntnisse der modernen Genetik besagen aber, dass menschliches
Leben mit der Befruchtung beginnt. Deshalb steht ungeborenen Kindern
die gleiche Würde wie geborenen zu. Jedes menschliche Leben
ist schützenswert, weil Eltern an der Liebe Gottes des Schöpfers
mitwirken, wenn sie Leben weitergeben.
Auch in Konfliktsituationen spricht sich die Kirche meist gegen
eine Abtreibung aus und versucht damit Lobbing für jene
zu betreiben die sich am allerwenigsten wehren können:
· Auch Kinder, die aus einer Vergewaltigung hervorgehen, haben nach
Auffassung der Kirche ein Recht auf Leben.
· Selbst wenn das Austragen eines unerwünschten Kindes für
die Mutter psychisch belastend ist, sind mit einer Abtreibung diese
Probleme noch lange nicht gelöst.
· Wenn Mütter eine pränatale Untersuchung in Anspruch
nehmen, und diese genetisch bedingte Schäden vorhersagt, sollen
sie sich trotzdem für das Kind und nicht gegen es entscheiden,
denn der Wert menschlichen Lebens ist nicht von Gesundheit oder
Nützlichkeit abhängig, sondern in seinem Angenommen-Sein
von Gott.
· Was sollen Eltern sagen, die ein behindertes Kind mit viel Liebe
und Geduld betreuen? Was sollen Behinderte denken? Hätten sie
also besser nicht geboren werden sollen? Zu bedenken ist hier auch,
dass Kurzsichtigkeit, Farbenblindheit und Zuckerkrankheit auch erblich
bedingte Krankheiten sind. Erklären wir Menschen mit solchen
Defekten zu »lebensunwertem Leben«?
· In Fällen, wo das Leben der Mutter und des Kindes gefährdet
sind, wäre es unmenschlich, beide sterben zu lassen. Deshalb
muss hier der Arzt in der konkreten Situation entscheiden.
7.0 Arten der Abtreibung
7.1 Abtreibung durch Ausschabung
Bei der Curettage (= Ausschabung) wird der Gebärmutterhals
mit Metallstiften erweitert, damit der Arzt mit den Instrumenten
in die Gebärmutter eindringen kann. Die Abort-Zange ergreift
das Kind und zieht es aus der Gebärmutter heraus. Dabei wird
es in Stücke gerissen. Sind alle Kindsteile entfernt, wird
die Gebärmutter mit einer Curette - einem stumpfen Schabeisen
- ausgekratzt. Krankenpfleger setzen die einzelnen Körperteile
wieder zusammen, um sie auf Vollständigkeit zu prüfen
und sicherzustellen, dass die Gebärmutter leer ist. Trotzdem
kommt es in vielen Fällen zu Infektionen, Komplikationen und
gesundheitlichen Schäden der Mutter.
7.2 Die Absaug-Methode
Das Kind wurde durch einen starken Sog in Stücke gerissen
und abgesaugt. Die Absaug-Methode ist die häufigste Form der
Abtreibung. Durch den erweiterten Muttermund führt der Arzt
einen flexiblen Plastikschlauch in die Gebärmutter ein. Das
Kind wird durch einen starken Sog – mit der zehn- bis dreißigfachen
Kraft eines Staubsaugers - in Stücke gerissen. Zuerst
werden die Arme und Beine vom Körper getrennt, dann der Rumpf
vom Kopf. Da der Kopf zu groß ist, um durch den Plastikschlauch
zu passen, knackt ihn der Arzt mit Spezialinstrumenten wie eine
Nuss und saugt die Bruchstücke einzeln ab in ein Gefäß.
Der zerfetzte Körper des Kindes wird zum Verbrennungsofen gegeben.
7.3 Prostaglandin-Hormon-Methode
Bei der Prostaglandin-Hormon-Methode wird das Medikament in die
Gebärmuttermuskulatur gespritzt. Es löst Geburtswehen
aus. Das Kind wird, wenn es die Belastung der Wehen übersteht,
lebend geboren und dann dem Tod überlassen. Eine Krankenschwester
schüttete ihr Herz aus: »lhr müsstet mal meine Arbeit
tun, dann wüsstet ihr, dass Ungeborene keine Zellklumpen sind.
Es kommt vor, dass Kinder oft Stunden nach dem Eingriff in Abfallbehältern
noch zucken und wimmern.«
7.4 Hysterotomie (»Kaiserschnitt«)
Bei der Hysterotomie, dem »Kaiserschnitt« werden der
Leib und die Gebärmutter der Frau chirurgisch geöffnet.
Das Kind wird aus der Gebärmutterhöhle gehoben und weggeworfen.
Fast alle Kinder kommen lebend zur Welt. Sie werden nach der Entbindung
getötet (Atemlähmungs-Spritze, Ersticken) oder unversorgt
liegengelassen, bis sie - oft nach stundenlangem Todeskampf - gestorben
sind.
7.5 Die Todespille - der Weg zur Selbst-Abtreibung
RU 486 oder Mifepristone belügt den Körper der Mutter:
»Du bist gar nicht schwanger«. Diese Todespille blockiert
das für die Schwangerschaft notwendige Hormon Progesteron.
Bis zur 7. Schwangerschaftswoche muss die Mutter innerhalb von zwölf
Tagen viermal zum Gynäkologen. Nach chemischen Tests und der
späteren Einnahme von drei RU 486 bildet sich die Gebärmutter
zurück: Das Kind muss während eines 48-stündigen
Todeskampfes ersticken. Prostaglandine, wehenauslösende Mittel,
bewirken die Totgeburt. Etwa neun Tage lang können die Blutungen
anhalten. Je älter das Kind, desto höher der Blutverlust
der psychisch stark belasteten Mutter. Falls das Kind überlebt
hat oder nur teilweise abgetrieben wurde, muss - unter Narkose -
ein operativer Eingriff erfolgen. Die Bereitschaft dazu muss vorher
unterschrieben werden.
8.0 Nach der Abtreibung - Das Post Abortion Syndrom
Nach einer Abtreibung können psychische Symptome auftreten,
die in der Wissenschaft als »Post-Abortion-Syndrom«
(PAS) bezeichnet werden. Nicht nur Frauen, die abgetrieben haben,
auch Ärzte können betroffen sein. Als Grund gilt eine
massive Verdrängung des Erlebten. PAS kann sich aber erst lange
Zeit nach der Abtreibung zeigen.
Prof. Dr. med. Ingolf Schmid-Tannwald aus München definiert
es folgendermaßen: »Unter dem Post-Abortion-Syndrom
versteht man eine Reihe von unterschiedlichen Erscheinungen mit
Krankheitswert, deren Ursache man auf vorausgegangene vorgeburtliche
Kindstötung(en) zurückführt.«
Das Erleben der Abtreibung als Trauma beruht auf:
· Gefühlen der Schuld, der Angst und des Schmerzes im Zusammenhang
mit einer Abtreibung – aus welchen Begründungen sie auch
»nötig« oder erzwungen war
· dem Wissen um das gewaltsame Töten des eigenen Kindes
· der Assoziation mit einer sexuellen Vergewaltigung oder anderen
Gründen und Erlebnissen
Erscheinungsbilder des Post Abortion Syndrom (PAS) sind sowohl
psychischer als auch psychosomatischer Natur.
Es kann sich etwa in folgenden Modifikationen äußern:
· Reizbarkeit
· Angstattacken
· aggressives Verhalten
· Konzentrationsschwäche
· Ein- und Durchschlafstörungen
· Angstträume
· Zwangsvorstellungen
· unbewusster Rückzug aus früher geliebten Lebensbereichen
· Umorientierung des eigenen Lebens
· Schuldgefühle
· unklare nervliche Erschöpfungszustände
· Störungen des Selbstwertgefühles
· Störungen des Essverhaltens
· Depressionen
· Unterbauchschmerzen
· funktionelle Sexualstörungen
· Juckreiz
· chronische Infektionen der Scheide
· Migräne
· Schlafstörungen
· Stuhlbeschwerden
Die unmittelbaren körperlichen Folgen und Erkrankungen der
Frau nach einer Abtreibung, wie z.B.
· Narkosezwischenfälle
· operationsbedingte Verletzungen der Gebärmutter
· verstärkte Blutungen
· Verletzungen und Infektionen
· mittel- und längerfristiger Verlust der Möglichkeit
Kinder zu bekommen
rechnet man nicht zum Post Abortion Syndrom (PAS). Über die
Häufigkeit derartiger körperlicher Auswirkungen lassen
sich aber nur vage Angaben machen.
9.0 Lokale Beratungstellen
· Beratungszentrum für Schwangere, Leonhardstraße 114,
8010 Graz, Tel. 0316 / 32 53 03
· Lebenszentrum Graz, Jakoministraße 21, 8010 Graz, Tel.:
0316 / 82 99 03
· Frauengesundheitszentrum Graz, Brockmanngasse 48, 8010 Graz, Tel.
0316 / 83 79 98
· Frauenhaus Graz - Verein »Grazer Fraueninitiative«,
Tel. 0316 / 42 99
· Hanuschkrankenhaus, 1140 Wien, Heinrich Collin-Straße 30,
Tel. 91021 / 84 4 55
· Kaiser Franz Josef Spital, 1100 Wien, Kundratstraße 3, Tel.
60191 / 4730
· Semmelweis-Frauenklinik, 1180 Wien, Bastiengasse 36-38, Tel. 47615
/ 5781 od. 3903
· AKH, 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, Univ. Frauenklinik,
Ebene 8, Tel: 40400 / 2851
· Korneuburg, A.ö. Krankenhaus, Wiener Ring 3-5, 2100 Korneuburg,
Tel: 02262 / 780263
· Gesundheitszentrum Wien Mitte, Strohgasse 28, 2. Stock, 1030 Wien,
Tel: 6012240 / 336
Natascha Jansky, Nicole Jansky und Justyna Niemiec (April 2003, 2AD)
Nähere Informationen findet ihr bei der
Aktion Leben oder der
Gesellschaft für Familienplanung.
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