2.0 Passive Sterbehilfe
2.1 Definition
»Passiver Sterbehilfe ist die Entscheidung des Arztes bei
einem sterbenden, nicht autonomen Patienten, entweder auf eine sterbensverlängernde
Therapie zu verzichten oder eine bereits begonnene sterbensverlängernde
Therapie zu unterbrechen.«
2.2 Einleitung
Das Ziel dieser Maßnahme ist es, einem schwerkranken, sterbenden
Menschen die Möglichkeit zu geben, an seiner Krankheit zu sterben
– ihn sterben zu lassen. Die ethische Grundlage dieser sogenannten
passiven Sterbehilfe ist der Respekt vor dem Leben und Sterben des
Patienten.
Die Aufgabe der Medizin ist es Krankheiten zu bekämpfen und
Krankheitssymptome unter Kontrolle zu halten. Es ist auch Aufgabe
des Arztes, den Tod eines jeden zu respektieren und zuzulassen.
Bewirken therapeutische Maßnahmen bei einem Patienten nichts
Gutes, sondern verlängern nur sein Leiden, dann muss dieser
Patient von den Ärzten erwarten können, dass unnötige
Therapiemaßnahmen eingestellt werden. Das führt nicht
dazu, dass der Patient getötet wird, sondern dass die Krankheit
ihren natürlichen Verlauf nehmen kann. Passive Sterbehilfe
bedeutet »sterben lassen« und nicht den Patienten aufgeben.
In den letzten Wochen und Tagen brauchen sterbende Patienten eine
kompetente ärztliche Betreuung. Ausgezeichnete Symptomkontrolle
und gute menschliche Fürsorge gewährleisten, dass der
Patientin der ihm verbleibenden Zeit seine Würde behalten kann.
Für die Angehörigen ist diese Zeit wichtig, um sich auf
den Tod des geliebten Menschen vorzubereiten und Krankheitsverlaufes
und Verlust seelisch zu verarbeiten. Technisch und ethisch gesehen
kann bei passiver Sterbehilfe jede Therapie unterbrochen werden,
damit der Krankheitsverlauf ein friedliches Sterben ermöglicht,
z.B.: Einstellung von Antibiotika, Flüssigkeitssubstitution,
Dialyse, Kreislaufmittel, Ernährung, Respirator, Zytostatika.
Es gibt unter den Ärzten unterschiedliche Auffassungen darüber,
wie die Frage nach passiver Sterbehilfe im Einzelfall zu beurteilen
ist.
2.3 Wenn die Entscheidung besonders schwer fällt, sollte man
sich Zeit lassen
Vor schwierigen ethischen Entscheidungen brauchen wir Zeit und
die sollte man sich nehmen. Die Patienten werden nicht selten notfallmäßig
im Krankenhaus aufgenommen und es gibt keine Angaben zur Vorgeschichte
der Patienten. In solchen Situationen, in denen der Arzt nichts
über die Krankheit des Patienten weiß, können Ärzte
nur in Ausnahmefällen Entscheidungen über Einstellung
oder Abbrechen von therapeutischen Maßnahmen treffen. Dazu
brauchen die Ärzte ausreichende Informationen und Zeit. Es
kommt leider durchaus vor, dass sterbende Patienten als Notfall
in ein Krankenhaus kommen, weil die Versorgung zu Haus unzureichend
war oder weil dem Notarzt der Patient unbekannt war. Wenn ein solcher
Patient in ein Krankenhaus geliefert wird und die genaue Krankengeschichte
bei der Aufnahme nicht vorliegt, kann der Aufnahmearzt nichts anderes
tun, als die vorliegenden behandlungsbedürftigen Probleme anzugehen.
Das gleiche gilt wenn ein Patient in akuter Lebensnot aufgefunden
wird. Liegen dem Arzt die genaue Krankengeschichte und die aktuelle
Krankheitsentwicklung nicht vor, muss er sich für ein schnelles
Handeln entscheiden, um das Leben des Patienten zu retten und schwere
Komplikationen zu verhindern. Wenn am nächsten Tag die genaue
Krankengeschichte und die aktuelle Krankheitsentwicklung vorliegt,
kann die begonnene Therapie abgebrochen werden. Das kann nur dann
geschehen, wenn die behandelnden Ärzte nach einer Gesamtbeurteilung
zu der Einsicht gelangen, dass eine Fortsetzung der Therapie nicht
im Interesse des Patienten liegt und dass weitere Therapiemaßnahmen
nur dazu dienen, den fortgeschrittenen Sterbeprozess hinauszuziehen.
2.4 Wie soll eine Therapie eingestellt werden?
Soll die Einstellung erfolgen
· durch »Einfrieren« der Therapiemaßnahmen?
· durch vorsichtige Reduktion der Therapiemaßnahmen?
· oder durch das Absetzen aller Therapiemaßnahmen?
2.4.1 Exemplarische Handlungsmöglichkeiten
In der folgenden Diskussion setzen wir voraus, dass die medizinisch-ethischen
und rechtlichen Grundlagen für ein passives Sterben lassen
- wie mutmaßlicher Patientenwille und irreversibler (nicht
rückgängig zu machen) Sterbeprozess – bei einem
nichtautonomen Patienten erfüllt sind. Vor uns liegt ein Patient
im Sterben, der auf Grund seiner Krankheit keine Entscheidungen
treffen kann. Die behandelnden Ärzte sind sich einig, dass
der Sterbeprozess irreversibel ist. Wir haben die zuverlässige
Information – z.B. durch ein Patiententestament, durch vorherige
Gespräche mit dem Arzt oder durch Angaben von mehreren glaubwürdigen
Angehörigen - , dass der Kranke einer Verlängerung des
Sterbens nicht zugestimmt hätte. Es ergeben sich fünf
verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
· Das therapeutische Regime bleibt unverändert, d. h. die
intensiv-therapeutischen Maßnahmen werden weder gesteigert
noch reduziert. Je nach der Situation werden auftretende Komplikationen
behandelt oder nicht behandelt.
· Die medikamentöse Substitution (Einsetzung) wird teilweise
oder vollständig reduziert.
· Die Ernährung und Flüssigkeitssubstitution wird teilweise
oder vollständig reduziert.
· Technischer Behandlungsabbruch, z.B.: durch teilweise oder vollständige
Reduktion von Dialyse oder Beatmung.
· Die Einstellung jeglicher Therapie – inklusive der Beatmung.
2.4.2 Erfahrungen in der Praxis
Solche Maßnahmen sind ethisch und rechtlich der passiven
Sterbehilfe zuzuordnen. Der Patient stirbt infolge seiner Grundkrankheit
und nicht infolge der Handlung. Trotzdem bewerten Ärzte diese
Entscheidung verschieden. Für viele ist es leichter eine Therapie
nicht zu beginnen, als eine begonnene Therapie zu beenden. Für
Ärzte ist es nicht leicht, Patienten sterben zu lassen, wenn
sie dabei das Gefühl haben mitverantwortlich zu sein. Das Verhalten
von deutschen Ärzten unterscheidet sich zu Ärzten aus
den westlichen Ländern. In Deutschland wird auch dann noch
weiter therapiert, wenn sich die in einem vergleichbaren Fall ausländische
Kollegen für einen Behandlungsabbruch bei sterbenden Patienten
entschieden hätten. Die Erklärung dafür kann in der
jüngeren deutschen Geschichte zu finden sein. Deutsche Ärzte
wollen nicht noch einmal angeklagt werden, Menschen vorzeitig dem
Tode ausgeliefert zu haben.
2.5 Jemand braucht Zeit
Angehörige oder Behandlungspersonal brauchen oft Zeit, um
die gefallene Entscheidung zu akzeptieren und um sich auf den bevorstehenden
Abschied vorzubereiten. Falls möglich, sollte diese benötigte
Zeit – Stunden oder Tage – gewährt werden. Die
Frage »wie lange« muss den Menschen vor Augen stehen,
denn die gewährte Zeit kann eine zusätzliche Belastung
für den Patienten, für Angehörige und Personal bedeuten.
Der Arzt muss den Angehörigen klarmachen, dass er die Verantwortung
für die getroffene Entscheidung trägt. Dabei sollte er
sich die notwendige Zeit nehmen, um ungeklärte Fragen und Reaktionen
zuzulassen.
2.6 Zusätzliches Leiden verhindern
Oft empfinden die Ärzte, dass eine Therapie leichter abzusetzen
ist als eine andere. Auch fällt es leichter, die Therapie graduell
(stufenweise, allmählich) zu reduzieren oder sie »einzufrieren«.
Einfrieren bedeutet, dass Ärzte auf weitere Therapien verzichten,
die sie eingesetzt hätte, wenn Hoffnung auf die Genesung des
Patienten bestanden hätte. Das Abbrechen einer Antibiotikatherapie,
eine Einstellung der künstlichen Ernährung, der Flüssigkeitszufuhr,
der Dialyse oder Respiratortherapie (Respirator = Atmer, Atemfilter,
zur Erleichterung Atmens) bereitet vielen Ärzten große
Bedenken, da sie glauben, das Leiden des Patienten zu vergrößern.
Bei sterbenden Patienten treten häufig Komplikationen wie Pneumonie
(Lungenentzündung) oder Lungenödem (Geschwulst, krankhafte,
wassersüchtige Anschwellung) auf. Beides kann qualvoll sein.
Ärzte, Pflegepersonal , Patient und Angehörige haben
häufig jeweils unterschiedliche Motive und Argumente für
die eine oder andere Entscheidung. Für Patienten kann eine
Verzögerung des Sterbeprozesses eine Verlängerung des
Leidens bedeuten. Die Aufgabe des Arztes ist es die Interessen des
Patienten zu respektieren und zu vertreten, unter Berücksichtigung
der eigenen medizinischen Ethik und der vorhandenen Rechtslage.
Juristisch gesehen gibt es in Österreich (ebenso in Deutschland
und der Schweiz) keine direkten Vorschriften zu den Fragen der passiven
Sterbehilfe. Juristen beschäftigen sich zunehmend mit diesen
Themen, wobei zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes zeigen,
dass ein Raum für passives Sterbenlassen unter bestimmen Voraussetzungen
gegeben sein muss.
2.7 Rechtliche Perspektiven
2.7.1 Urteil des BGH Mai 1991
Bei todkranken Patienten ist die Nichteinleitung oder der Abbruch
lebensverlängernder Maßnahmen rechtlich zulässig.
Dies entspreche dem natürlichen, der Würde des Menschen
gemäßen, Verlauf des Sterbens. Maßstab sei der
mutmaßliche Wille des Sterbenden und nicht das Ermessen der
behandelnden Ärzte. Die Ausschöpfung intensivmedizinischer
Technologie ist, wenn sie dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen
widerspricht, rechtswidrig.
2.7.2 Urteil des BGH September 1994
Die Erlaubnis zur passiven Sterbehilfe gilt auch bei Personen,
die sich nicht im akuten Sterbeprozess befinden. Der erste Strafsenat
hob die Verurteilung eines Arztes und des Sohnes einer unheilbar
schwerst hirngeschädigten 72-jährigen Frau auf, die sich
für den Abbruch der künstlichen Ernährung entschieden
hatten. Auch bei Komapatienten komme es nach dem verfassungsrechtlich
verbürgten Selbstbestimmungsrecht auf den mutmaßlichen
Willen es Patienten an. Strafbar bleibt weiterhin die aktive Sterbehilfe
– die gezielte Tötung eines Menschen, auch eines Todgeweihten,
auf Verlangen.
3.0 Was ist Palliativmedizin?
Die 1994 gegründete Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin
umschreibt in Anlehnung an die Definition der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) die Palliativmedizin als Behandlung von Patienten mit einer
nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter
Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die Lebensqualität
ist. Diese Definition beschränkt die palliativen Behandlungsmöglichkeiten
nicht nur auf bösartige Krankheiten, schließt aber viele
Patienten mit chronischen Leiden und Behinderungen aus. So werden
Konflikte mit den Verantwortungsbereichen der Rheumatologen, Kardiologen,
Pulmonologen und Geriatern vermieden, die sich ja ebenfalls mit
unheilbaren Leiden befassen.
Obwohl die Linderung von Leiden die Aufgabe aller Ärzte war
und ist, ganz gleich welche Ursache dazu geführt hat oder wie
weit die Erkrankungen fortgeschritten sind, zielt die Palliativmedizin
ganz klar auf die Linderung von Leiden im Endstadium ab, wenn sich
das Augenmerk der Behandlung ganz auf die Schaffung von Lebensqualität
richtet und nicht mehr auf die Verlängerung des Lebens.
Zusammenfassend gesagt ist Palliativmedizin ein Gesamtkonzept mit
folgendem Inhalt:
1. Exzellente Schmerz- und Symptomkontrolle.
2. Integration der psychischen, sozialen und seelsorgerischen Bedürfnisse
der Patienten, der Angehörigen und des Behandlungsteams sowohl
bei der Krankheit als auch beim Sterben und in der Zeit danach.
3. Akzeptanz des Todes als ein Teil des Lebens. Durch eine deutliche
Bejahung des Lebens soll der Tod weder beschleunigt noch hinausgezögert
werden. Palliativmedizin ist eine eindeutige Absage an die aktive
Sterbehilfe.
4. Kompetenz in den wichtigen Fragen der Kommunikation und Ethik.
Aufgabe und Ziel der Palliativmedizin ist es, eine Unterstützung
anzubieten, damit der Patient eine bestmögliche Lebensqualität
in seiner ihm verbleibenden Zeit erreichen kann. Dies wird ermöglicht
durch die Kooperation von kompetenten palliativen Einrichtungen
mit Hausärzten, Sozialstationen und Krankenhausstationen, so
dass eine optimale Behandlung rund um die Uhr überall dort
gesichert werden kann, wo diese Patienten betreut werden. Dabei
ist vorrangig, dem Patienten selbst die Entscheidungsmöglichkeit
zu geben, ob er zu Hause oder in stationären Einrichtungen
versorgt werden will.
3.1 Entwicklung der Palliativmedizin
Als Ausgangspunkt der modernen Hospizbewegung wird das 1967 eröffnete
St. Christopher’s Hospice in London angesehen. Die erste Palliativstation
entstand 1975 am Royal Victoria Hospital in Montreal (Kanada). Inzwischen
hat sich die Hospizidee in 50 Ländern der Welt ausgebreitet.
In einigen Staaten (Großbritannien, Kanada, Australien, Neuseeland,
Schweden, Norwegen) gibt es Lehrstühle für Palliativmedizin
und Spezialisierungsmöglichkeiten im Fachgebiet Palliativmedizin.
Insbesondere in Großbritannien gibt es ein umfassendes Lehrangebot
für alle in der Palliativmedizin involvierten Berufsgruppen,
und praktisch alle britischen Medizinstudenten werden in Palliativmedizin
unterrichtet.
3.2 Palliativmedizin in Europa
Die Integration der Palliativmedizin in das bestehende britische
Gesundheitswesen ist so weit fortgeschritten, dass über 50%
der Patienten, die an Tumorerkrankungen sterben, von spezialisierten
Palliativteams versorgt werden. 1992 existierten 51 Palliativ- und
Hospizbetten pro 1 Million Einwohner. 200 Tageshospize und 370 Hausbetreuungsteams
ergänzen das Angebot palliativer Versorgung. Während in
Großbritannien bereits kurze Zeit nach der Eröffnung
des St. Christopher’s Hospice die Hospizidee aufkam, die zu
einer Bewegung wurde und bewirkte, dass in den 70er Jahren zahlreiche
Hospize gegründet wurden, dauerte es in fast allen europäischen
Ländern bis zum Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre, ehe
sich aus Einzelinitiativen eine Dynamik entwickelte. Als konsequente
Folge der norwegischen Entwicklung der Palliativmedizin wurde die
erste Palliativstation erst 1995 eröffnet. Die norwegische
Einstellung zur Palliativmedizin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
· Palliativmedizin für alle, mit Schwerpunkt im ambulanten
Bereich.
· Wissen und Fähigkeiten in Palliativmedizin für alle
Ärzte.
· Die Angehörigen werden als Betreuungspersonen eingebunden.
3.2.1 Palliativmedizin in Spanien
Ein eindrucksvolles palliativmedizinisches Projekt ist in Spanien
auf den Weg gegangen. Mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation
und einer konzentrierten Aktion der spanischen Regierung und der
Ärzteschaft wurde dieses Projekt 1990 gestartet und hat folgendes
erreicht:
· Die Anzahl der Palliativteams stieg von 2 auf 65.
· Die Palliativbetten nahmen von 36 auf 265 zu.
3.2.2 Anfänge in Deutschland und Großbritannien
In Deutschland dauerte es bis 1983, ehe in Köln mit Hilfe
einer Förderung durch die Deutsche Krebshilfe die erste Palliativstation
eröffnet werden konnte. 1986 kam das erste Hospiz in Aachen
dazu. In den 80er Jahren war wenig Bewegung in der Entwicklung der
Palliativmedizin und Hospizidee. 1990 existierten gerade 3 Palliativstationen
und 3 Hospize. Fördermaßnahmen der Deutschen Krebshilfe,
des Bundesministeriums für Gesundheit und privater Träger
führten dazu, dass 1993 18 Palliativstationen und 11 Hospize
und 1996 28 Palliativstationen und 30 Hospize existierten.
In Großbritannien
waren 1995 3.182 Betten in Hospizen oder auf Palliativstationen
vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Bettenzahl in Deutschland
569.
3.2.3 Palliativmedizin versus Euthanasie
Ein wichtiges Anliegen der Palliativmedizin ist es, das Sterben
zu Hause wieder zu ermöglichen. Im Gegensatz zu den meisten
europäischen Ländern stehen die Niederlande. Obwohl es
aktive, ehrenamtlich arbeitende, überwiegend im ambulanten
Bereich wirkende Hospizinitiativen gibt, gab es 1995 in den Niederlanden
nur ein stationäres Hospiz, und 1996 ist ein Palliativstation
dazugekommen. Aktive Sterbehilfe wird in den Niederlanden in steigendem
Maße durchgeführt. Die neuesten Untersuchungen haben
zu der Schlussfolgerung geführt, dass »die niederländische
Palliativmedizin noch kein solch zufrieden stellendes Niveau erreicht
hat, als dass man unzureichende palliative Pflege als Grund für
die Durchführung der Euthanasie ausschließen könnte«.
3.3 Kommunikation und Ethik
Kommunikation und Ethik haben in der Palliativmedizin ihren besonderen
Stellenwert durch die Herausforderungen, die entstehen, wenn ein
Mensch mit seinem Lebensende konfrontiert wird. Diverse Studienergebnisse
zeigen deutlich, wie eindeutig Patienten sich Offenheit wünschen
und wie schwer Ärzte sich mit dieser Frage tun. Ärzte
sollten in Zukunft imstande sein, den Patienten mit Feingefühl
die Konsequenzen ihrer Krankheit deutlich zu machen. Es ist nicht
mit der ärztlichen Ethik zu vereinbaren, einem schwerkranken
Patienten die Möglichkeit zu nehmen, sich mit dem bevorstehenden
Lebensende auseinanderzusetzen, oder »um jeden Preis«
weiter zu therapieren. Der Versuch, einer Entscheidung auszuweichen,
kann für den Patienten und seine Angehörigen folgenschwer
sein. Die Wahrheit am Krankenbett bedeutet keineswegs eine Ankündigung
des Sterbens, sondern den Beginn eines Prozesses, der die Sinnerschließung
des Sterbens zum Inhalt hat.
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